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Der Schutz durch medizinische Einweghandschuhe dient zum einen dem Eigenschutz und zum anderen dem Patienten- oder Produktschutz. Somit erklärt es sich von selber, dass mangelhafte und / oder aus Kostengründen schnell reißende Einweghandschuhe nicht von uns vertrieben werden. Ausschließlich getestete und von uns als gut befundene Produkte werden vom Unternehmen Simedas GmbH in das Sortiment aufgenommen und angeboten. Somit ist Ihre Sicherheit und Zufriedenheit sichergestellt und ein Reklamationsrücklauf minimiert.
Ebenso wichtig ist die entsprechende Kennzeichnung der Einweghandschuhe hinsichtlich einer offiziellen und wissenschaftlich anerkannten Testung durch international anerkannte Prüfinstitute. Dieser Schritt ist besonders hinsichtlich des Einsatzes von Einweghandschuhen als Persönliche Schutzausrüstung (PSA) ausschlaggebend. Gesetzlich vorgegebene Piktogramme und erklärende Texte geben dem Anwender Sicherheit, die auch seitens der Berufsgenossenschaft gefordert wird. In diesem Zusammenhang werden Einweghandschuhe in unterschiedliche Schutzkategorien vom europäischen Gesetzgeber unterteilt. Während beispielsweise die Kategorie 1 (CE Cat.I) lediglich einen Schutz vor minimalen Risiken darstellt, werden nur Handschuhe der Kategorie 3 (CE Cat. III) zugelassen, wenn sie einen entsprechenden Schutz gegenüber hoher Risikostoffen, wie z. B. karzinogener Chemikalien oder Zytostatika) standhalten.
Während Handschuhe, die ihren Einsatzzweck im medizinischen Sektor finden durch die EU-Norm (EN 455 Teil 1 – 4) geregelt werden so ist die anspruchsvolle Testung der Einweghandschuhe im Rahmen der PSA in der EN 374 Teil 1-3 verankert. Nähere Informationen entnehmen Sie bitte der umfangreichen Informationsbroschüre der deutschen gesetzlichen Unfallversicherung (http://publikationen.dguv.de/dguv/pdf/10002/i-868.pdf).
Gerade für unsere Hauptkundengruppen (Pharmazeutik, Labor und Wissenschaft) ist ein zuverlässiger Schutz (Eigen- oder Produktschutz) durch die entsprechende Kleidung nicht zu vernachlässigen. Aus diesem Grund werden in vielen Audits und gesetzlichen Regularien diese arbeitssicherheitsrelevanten Aspekte klar geregelt. So ist beispielsweise das Bereitstellen von persönlicher Schutzausrüstung (PSA) in der Richtlinie EWG 89/686 verbindlich fixiert.
Sie regelt sowohl die Bedingungen für das Bereitstellen auf dem Markt und den freien Verkehr innerhalb der Europäischen Gemeinschaft als auch die grundlegenden Sicherheitsanforderungen, die die PSA erfüllen müssen, um die Gesundheit der Benutzer zu schützen und deren Sicherheit zu gewährleisten. Gemäß 8. ProdSV und EU-Richtlinie 89/686/EWG dürfen PSA nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn sie mit der „CE-Kennzeichnung“ versehen sind.
Diese Richtlinie 89/686/EWG unterscheidet bei PSA drei Zertifizierungskategorien:
Selbstverständlich werden alle erforderlichen Gesetzesvorgaben von uns bzw. unseren Zulieferern eingehalten und sind jederzeit abrufbar. Gerade aufgrund unterschiedlichster Hygienevorschriften wird unsere Schutzkleidung (wie z. B. Mund- und Gesichtsschutz, verschiedenste Kopfbedeckungen, aber auch Feinstaubmasken) immer wieder verlangt. Aber auch Überschuhe, Ärmelschoner, Overalls oder Kittel finden einen großen Abnehmerkreis.
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